Änderungen der Erklärungstexte in Bonitätsauskünften

Kunden-NEWS

Durch CRIF werden kurzfristig geringfügige Änderungen der Erklärungstexte in allen unseren Bonitätsberichten durchgeführt, um den bewährten und praktizierten Prozess der Entscheidungsfindung klarer hervorzuheben. Wir wollen damit herausstellen, dass die Vertrags- und/oder Kreditentscheidung gegenüber dem Endkunden durch den CRIF-Kunden eigenverantwortlich getroffen wird. CRIF trägt dazu nur durch Lieferung von Informationen bei.

Die Berechnung der Score-Werte sowie die Qualität und der Umfang unserer Produkte bleiben davon unberührt.

Hintergrund:

Update 08.01.2024
wir hatten am 7. und 12. Dezember 2023 über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten durch Auskunfteien zum Zweck der Bonitätsbewertung als „automatisierte Entscheidungsfindung“ einzustufen, informiert. Außerdem hatten wir avisiert, dass die Entscheidung – neben Veränderungen für die Branche der Wirtschaftsauskunfteien – unter bestimmten Umständen auch Veränderungen für unsere Kunden mit sich bringen kann.

Nach eingehender Analyse der Entscheidung gehen wir davon aus, dass Sie, wie die allermeisten unserer Kunden, umfangreiche Risikomanagementprozesse etabliert haben, in denen die Bonitätsscores von CRIF einen Baustein von vielen darstellen, bevor über den Abschluss eines Vertrags entschieden wird.

Da wir aufgrund der gesetzlichen Rechenschaftspflicht den Nachweis führen müssen, dass unser Score nicht maßgeblich für Ihre Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Kündigung eines Kreditvertrags ist, wird eine Vertragsergänzung wird erforderlich, welche wir kurzfristig mit Ihnen abschließen werden.

Sollten Sie zu der Einschätzung gelangen, dass der Scorewert der CRIF ein maßgebliches Kriterium in Ihrem Entscheidungsprozess über einen Kreditantrag ist, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung, damit wir eine individuelle Vertragsanpassung besprechen können.

Update 12.12.2023:
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten (eines sogenannten Scores) durch Auskunfteien zum Zweck der Bonitätsbewertung als „automatisierte Entscheidungsfindung“ einzustufen, schafft einerseits rechtliche Klarheit und bringt andererseits Veränderungen für die Branche der Wirtschaftsauskunfteien und unter bestimmten Umständen auch für unsere Kunden mit sich.

Konkret hat der EuGH festgestellt, dass Scorewerte im Einzelfall eine automatisierte Entscheidung darstellen, wenn sie maßgeblich für die Entscheidung des Beziehers des Scorewerts sind und das Ergebnis der Auskunftei faktisch die endgültige Entscheidung des Auskunfteikunden bestimmt.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemeldung des EuGH: Link

Sofern Sie, wie die allermeisten unserer Kunden, umfangreiche Risikomanagementprozesse etabliert haben, in denen die Bonitätsscores von CRIF einen Baustein von vielen darstellen, bevor über den Abschluss eines Vertrags entschieden wird, ergibt sich für Sie kein Veränderungsbedarf auf Basis des EuGH-Urteils.

Sofern unsere Scorewerte eine maßgebliche Rolle im Sinne des Urteils haben, das bedeutet alleinig bzw. stark überwiegend auf Basis unseres Scores eine Kreditentscheidung von Ihnen getroffen wird, sind Anpassungen notwendig. Dabei bietet uns Art. 22 DSGVO unterschiedliche Möglichkeiten der Gestaltung unserer zukünftigen Zusammenarbeit, die wir Ihnen gern persönlich durch unsere Expert:innen erörtern. In jedem Fall sind wir bereits heute bestens vorbereitet, sodass alle Bonitätsscores von CRIF auch in Zukunft weiter in der gewohnten Qualität genutzt werden können.

In einem zweiten Verfahren hat der EuGH festgestellt, dass Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, hier konkret die Restschuldbefreiung, durch private Datenbanken nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie im öffentlichen Insolvenzregister öffentlich einsehbar sind. Wir als CRIF Deutschland haben uns bereits nach den Schlussanträgen des Generalanwalts in dem Verfahren dazu entschieden, die Löschfrist von 3 Jahren taggenau auf 6 Monate analog dem öffentlichen Insolvenzregister zu verkürzen. Insofern haben wir bereits seit Juni 2023 die sich nun ergebenden Anforderungen umgesetzt.

Jede regulatorische Veränderung bringt die Chance mit sich, etablierte Prozesse zu überprüfen und Dienstleistungen für unsere Kunden und die gesamte Wirtschaft weiter zu verbessern. In diesem Sinne freuen wir uns auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an marketing.de@crif.com oder Ihren persönlichen Ansprechpartner.

Update 07.12.2023:
Dem Europäischen Gerichtshof lag die Frage vor, ob der von Wirtschaftsauskunfteien ermittelte Wahrscheinlichkeitswert als automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne von Art. 22 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu bewerten ist.
Heute früh haben die beteiligten Parteien des Verfahrens, unter anderem die SCHUFA, das Urteil erhalten. Der EuGH hat dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen (europa.eu)

Da wir als CRIF nicht am Verfahren beteiligt waren und keine Parteienstellung haben, fehlen uns so kurz nach der Urteilsverkündung dazu im Augenblick natürlich noch die Detailinformationen, wie zum Beispiel die genaue Begründung und sich daraus eventuell ableitende Umsetzungsbestimmungen in der Praxis.
Wir werden in diesem Beitrag demnächst weitere Informationen publizieren.