CRIF informiert: Löschung der Restschuldbefreiung in CRIF-Auskünften

Allgemein

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kunden,

können Verbraucher oder Selbstständige ihre Schulden nicht mehr begleichen, haben sie die Möglichkeit, private Insolvenz anzumelden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie dann nach drei Jahren vom Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung erhalten. Die Forderungen, die im Insolvenzverfahren zulässigerweise angemeldet wurden, erlöschen mit der Restschuldbefreiung. Für restschuldbefreite Verbraucher*innen und Selbstständige heißt das, dass ihnen hierdurch ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Die Information über die Erteilung einer Restschuldbefreiung wird gemäß § 3 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung mit Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens nach 6 Monaten aus den öffentlichen Verzeichnissen gelöscht. Auskunfteien speichern bisher diese Information 3 Jahre taggenau ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens.

Der BGH hat aktuell die Frage zu entscheiden, ob eine Auskunftei Informationen zu einer abgeschlossenen Restschuldbefreiung länger speichern darf, als diese im öffentlichen Verzeichnis vorliegen. Da genau diese Frage auch dem EUGH im Verfahren C-26/22 und C-64/22 vorgelegt wurde, hat der BGH im Verkündungstermin am 28. März 2023 entschieden, auf die Entscheidung des EUGH zu dieser Fragestellung zu warten und das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen.

Der EUGH hat in vorbezeichnetem Verfahren ebenfalls über die Speicherdauer einer Restschuldbefreiung bei privaten Auskunfteien zu entscheiden. Das Urteil wird für den Sommer 2023 erwartet. In den EUGH Verfahren ist es üblich, dass ca. 3-4 Monate vor Urteilsverkündung der sogenannte Generalanwalt des EUGH bereits eine Stellungnahme zu den zu entscheidenden Fragestellungen vorlegt.

Am 16. März 2023 wurde sodann in diesem Verfahren diese Stellungnahme veröffentlicht. Der Generalanwalt kommt zu folgenden Erkenntnissen:

  • Die Speicherung von Insolvenzdaten (inklusive der Information zur Restschuldbefreiung) kann auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO (Interessenabwägung) gestützt werden.
  • Es ist unzulässig, öffentlich verfügbare Daten aus öffentlichen Verzeichnissen als private Auskunftei länger zu speichern, als diese öffentlich verfügbar sind.
  • Der Betroffene hat Anspruch darauf, dass die Daten zur Restschuldbefreiung nach Erreichen der Frist aus § 3 Insolvenzbekanntmachungsverordnung unverzüglich gelöscht werden.

Die Stellungnahme des Generalanwalts ist für den EUGH nicht bindend. Gleichwohl muss bei der Eindeutigkeit seines Votums damit gerechnet werden, dass der EUGH dem Grunde nach der Stellungnahme folgen wird.

Unter Zugrundelegung dieser Erwartung hat sich CRIF Deutschland entschieden, alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die ab Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens länger als sechs Monate gespeichert sind, sowie alle damit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum zu löschen. Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen wurden, bleiben davon unberührt.

Die Durchführung und damit die technische Umsetzung der Löschung erfolgt am 20. Juni 2023.

Was bedeutet das nun für Sie als unseren Kunden?

Im Gegensatz zu anderen Auskunfteien am deutschen Markt wird unsere Bonitätsscore-Berechnung schon bisher weniger stark von jenen Negativmerkmalen beeinflusst, die als erledigt erfasst sind. Als erledigt werden eben auch Schulden gekennzeichnet, welche im Rahmen einer Restschuldbefreiung erlassen wurden.

Unsere Datenanalysen haben ergeben, dass die verkürzte Speicherdauer der Restschuldbefreiung nichts an unseren Produkten ändert und die Trennschärfe unserer Scores weiterhin sehr hoch ist. Des Weiteren konnten wir feststellen, dass weit weniger als 1% aller Bonitätsprüfungen von der Löschung der mit der Restschuldbefreiung verbundenen Negativmerkmale aktuell betroffen ist, so dass sich keine grundlegenden Auswirkungen auf unsere Verfahren und Services ergeben.

Wie jede regulatorische Veränderung bringt auch diese nicht nur Aufwand für die Umstellung mit sich, sondern bringt vielmehr für Sie und für uns auch Chancen mit sich, sofern die richtigen inhaltlichen Ableitungen und Maßnahmen ergriffen werden. So ist es auch in diesem Fall: Wir sehen auf Basis unserer Produkte und Lösungen diverse Ansätze, Sie auch vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen noch besser als bislang zu unterstützen. Setzen Sie sich dafür gleich mit Ihrem persönlichen Berater in Verbindung und besprechen Sie die Möglichkeiten für Ihr Geschäftsmodell!

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne unter marketing.de@crif.com zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr CRIF Team