eGbR – Die Modernisierung der GbR zum 01.01.2024

Allgemein

von Olaf Döneke

Bereits am 10.08.2021 hat der Gesetzgeber das sogenannte
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) verabschiedet, welches das Recht der Personengesellschaften, insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ändert. Das Gesetz ist am 1.1.2024 in Kraft getreten. Dieser Artikel behandelt die Auswirkungen auf das Credit- und Forderungsmanagement in Unternehmen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Rechtsform der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Was ist das Ziel der MoPeG?

Die alten Regelungen des Personengesellschaftsrechts für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stammten teilweise aus dem 19. Jahrhundert. Damals hatte der Gesetzgeber eine Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorgesehen und sie eher als „Gelegenheitsgesellschaft“ betrachtet. Dies entsprach zunehmend nicht mehr den Anforderungen im modernen Wirtschaftsleben, in dem viele GbRs durchaus auf Dauer ausgerichtet sind. Beispielsweise nutzen Grundstücksgesellschaften, Praxisgemeinschaften und Steuerberatersozietäten diese Rechtsform oder würden sie gerne vermehrt nutzen. Um die erforderlichen Rechtsanpassungen besser umzusetzen, hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen auf den Weg gebracht. Hierzu zählt auch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften wie der GmbH & Co. KG als Gemeinschaftsrechtsform für Freiberufler wie Ärzte und Steuerberater.

Rechtsfähige und Nicht rechtsfähige GbR:

Die Gesellschafter bestimmen nach wie vor, ob die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen und somit Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen soll. Wenn dies nicht vorgesehen ist, handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Innen-GbR nach §§ 740 ff. BGB, die lediglich der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander dient. Eine sogenannte Innen-GbR ist ein reines Schuldverhältnis und kann kein eigenes Vermögen besitzen.

Beispiel einer nicht rechtsfähigen Innen-GbR:
Als Nachbarn beschließen Hans Meier und Emil Lehmann, einen teuren Gartenzaun anzuschaffen. Die Bestellung im Baumarkt übernimmt Hans Meier, der auch die Rechnung bezahlt. Daraus ergibt sich ein Schuldverhältnis, da Herr Lehmann Herrn Meier die Hälfte des Zauns erstatten muss.

Der Regelfall ist jedoch die rechtsfähige sogenannte Außen-GbR nach §§ 706 ff. BGB, die selber Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit ist. Neu ist hierbei die Option, dass die Gesellschafter bestimmen können, ob ihre GbR im neuen Gesellschaftsregister eingetragen werden soll und damit zu einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) wird (dazu später mehr). Eine grundsätzliche Pflicht zur Eintragung besteht nicht. Allerdings ist die Eintragung dann zwingend, wenn die GbR ein im Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder Markenregister registriertes Recht erwerben möchte, beispielsweise eine Immobilie oder einen Beteiligungsanteil.

Beispiel einer rechtsfähigen GbR, die nicht eingetragen werden muss:
Bernd Rot, Thomas Gelb und Frank Schwarz gründen als Fahrradkuriere eine GbR. Hierfür benötigen sie einen eingerichteten Geschäftsbetrieb und melden die Firma beim Gewerbeamt ihrer Stadt an. Ihr inoffizieller Firmenname lautet „die Fahrrad-Cowboys“. Die Firma kauft weder Grundstücke, beteiligt sich nicht an anderen Firmen noch lässt sie eine Marke eintragen. Ihr korrekter Firmenname lautet „Bernd Rot, Thomas Gelb und Frank Schwarz GbR“. Im Geschäftsverkehr verwenden sie zusätzlich die Phantasiebezeichnung „die Fahrrad-Cowboys“. Neben dem Firmenvermögen haften alle Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

2 Beispiele einer eGbR – eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts:

Beispiel 1:
Die oben erwähnten Fahrradkuriere können ihr Geschäft erfolgreich entwickeln. Ihnen wird der Kauf einer kleinen Halle angeboten. Um den Immobilienkauf vornehmen und sich im Grundbuch eintragen zu können, müssen sie ihre GbR im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Sie entscheiden sich für den Namen „Die Fahrrad-Cowboys eGbR“. Die Firma wird unter GsR 3215 im Gesellschaftsregister beim Amtsgericht in Dortmund eingetragen. Mit ihrem eingetragenen Namen können sie anschließend auch anderweitige Verbindlichkeiten begründen, z.B. Fahrräder kaufen oder einen Telefonvertrag abschließen. Neben dem Firmenvermögen haften alle Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Beispiel 2:
Bernd Rot, Thomas Gelb und Frank Schwarz besitzen seit vielen Jahren eine gemeinsame Immobilie, die im Grundbuch eingetragen ist. Bernd Rot gibt seinen Anteil auf und lässt sich von den verbleibenden Gesellschaftern auszahlen. Durch diese Rechtsänderung ist die GbR gezwungen, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Sie entscheiden sich für den Namen „Immo Steinstraße 3 eGbR“. Die Gesellschaft wird unter GsR 0815 im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen. Im Grundbuch wird nunmehr der neue Firmenname eingetragen.

Warum ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister ggf. verpflichtend?

Der Gesetzgeber erkennt an, dass der Rechtsverkehr in den oben beschriebenen Fällen ein nachhaltiges Interesse an der Publizität und der Transparenz hat (Klarheit, Beteiligungsverhältnisse, Haftung, Geschäftsführung, Sitz, etc.). Für GbRs, die bereits Eigentümer einer Immobilie sind, gibt es Übergangsvorschriften. Eine Eintragung im Gesellschafterregister muss jedoch vorgenommen werden, sobald es zu einer ersten Rechtsänderung kommt, z.B. dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie. Siehe Beispiel 2!

Sind weitere Fälle denkbar, die eine Eintragung erforderlich machen?

Ggf. ist zu erwarten, dass im Wirtschaftsverkehr besonders wichtige Partner wie Banken und Versicherungen die Registrierung einer eGbR künftig einfordern werden, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, z.B. bei der Errichtung eines Bankkontos oder bei Kreditentscheidungen.

Welche Angaben muss die Eintragung im Gesellschaftsregister enthalten?

Nach § 707 Abs. 2 BGB-E sind folgende Daten erforderlich:

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz
  • Anschrift
  • Angaben zu jedem Gesellschafter
    • Bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
    • Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: Firma, Name, Rechtsform, Sitz, zuständiges Register und Registernummer
    • Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Kommt es zu Änderungen dieser Daten, sind diese zur Eintragung im Register anzumelden.

Welche Namen darf eine eGbR führen?

Eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf eine selbstgewählte bzw. Phantasiebezeichnung führen. Zwingend ist immer der Namenszusatz „eGbR“. Beispiele für bereits im Gesellschaftsregister eingetragene eGbRs:

  • AB Fridtjof-Nansen-Strasse 3 eGbR
  • Immobido Mitte eGbR
  • Jöcker Kreis eGbR
  • Pipke Immobilien eGbR
  • BeLe eGbR
  • Familie Busch Immobilien eGbR

Wo wird das Gesellschaftsregister geführt und welchen Registertyp hat es?

Zuständig ist das Gesellschaftsregister des Amtsgerichts, an dem die eGbR ihren Sitz hat. Eintragungen sind öffentlich unter www.handelsregister.de zugänglich.

Welchen Registertyp hat die eGbR?

eGbRs haben den Registertyp GsR (analog HRB bei GmbH).

Was ändert sich an den Haftungsverhältnissen bei einer GbR?

Es ändert sich nichts. Im Gegenteil, der Gesetzgeber hat im BGB § 721 bis § 721b ausdrücklich geregelt, dass Gesellschafter unmittelbar persönlich und als Gesamtschuldner haften. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Damit schafft der Gesetzgeber auch Klarheit, dass es keine GbR „mit beschränkter Haftung“ geben kann, wie sie in der Vergangenheit in der Rechtsprechung gelegentlich „zugestanden“ wurde.

Welche Handlungsempfehlungen gibt es für Credit- und Forderungsmanager?

Richtige Rechtsform identifizieren und dokumentieren

Im Kredit- und Forderungsmanagement ist es wichtig, die normale GbR von der eGbR trennscharf zu unterscheiden. Dies ist nicht nur hinsichtlich eines präzisen Stammdatenmanagements zu empfehlen, sondern hat auch entscheidenden Einfluss auf die Identifikation von Haftungs- und Bonitätsverhältnissen. Diese Faktoren wiederum beeinflussen die Vergabe von Kreditlimits. Zudem gibt es leichte Unterschiede im gerichtlichen Vorgehen bei der Verfolgung unbezahlter Rechnungen und bei einer Zwangsvollstreckung.

Die GbR als Neukunde

Bei Neukunden, die mit der Rechtsform einer GbR auftreten, ist das Nachfragen dringend zu empfehlen, sofern der Name des Kunden mit dem Zusatz eGbR keine Klarheit bringt, ob eine Eintragung vorliegt. Die Mitarbeiter in der Auftragserfassung und Debitorenbuchhaltung sollten daher ausreichend sensibilisiert und geschult werden.

Sofern GbRs mit einer reinen Phantasiebezeichnung auftreten, wird dringend empfohlen, unter www.handelsregister.de zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine eGbR handelt. Denn nur eine eGbR darf einen Phantasienamen o.ä. tragen. Ggf. kann die Verifizierung auch im Rahmen einer gleichzeitigen Bonitätsprüfung erfolgen. Wenn eine Eintragung als eGbR nicht zu erkennen ist, darf die Gesellschaft keine reine Phantasiebezeichnung tragen, sondern diese allenfalls (zusammen mit den Namen der Gesellschafter) mitführen. Debitorenmanager sollten darauf achten, den tatsächlich zulässigen Namen zu erfassen.

Welche Namen zulässig sind, ist in den oben beschriebenen Beispielen erläutert.

Vorteil: Nachweis einer Gewerbeanmeldung kann ggf. entfallen

Unternehmen verschiedener Branchen verlangen von Neukunden die Vorlage einer Gewerbeanmeldung als Identitätsnachweis. Bei eGbRs kann künftig ggf. auf die Vorlage verzichtet werden, da die Gesellschafts- und Gesellschafterdaten im Gesellschaftsregister öffentlich zugänglich sind.

Was ist bei der Bonitätsprüfung zu beachten?

Da Bonitätsprüfungen in der Regel online durchgeführt werden, sollte bei der Suche in der Auskunfteidatenbank auf den tatsächlichen Namen der GbR abgestellt werden. Bei eGbRs ist es wichtig, diese auch mit dem eingetragenen Namen zu suchen, damit die Bonitätsprüfung auf die tatsächliche Rechtspersönlichkeit der eGbR erfolgt und nicht über falsche oder ehemalige (nicht eingetragene) GbR mit eventuell abweichenden Gesellschaftern. Bei Unsicherheiten sollte besser eine Recherche in Auftrag gegeben werden.

GbR-Kunden, die ein größeres Lieferantenrisiko darstellen

Bei größeren debitorischen Risiken eines Kunden, der unter der Rechtsform einer GbR auftritt, kann in Erwägung gezogen werden, den Kunden zu bewegen, seine GbR im Gesellschaftsregister einzutragen. Dies hätte den Vorteil größerer Transparenz zu den Haftungs- und Bonitätsverhältnissen. Insbesondere bei vorgenommenen Änderungen in den Gesellschafterstrukturen wäre ein eGbR-Kunde dann gezwungen, dies im Gesellschaftsregister anzumelden. Da Auskunfteien, die das Register permanent auswerten, von dieser Änderung erfahren, würde dies bei einem gebuchten Bonitätsmonitoring sofort eine Benachrichtigung auslösen. Der Creditmanager kann dann frühzeitig reagieren und das Kreditlimit anpassen oder gar streichen. Bei nicht eingetragenen GbRs kann dieser Benachrichtigungsmechanismus in der Regel nicht sichergestellt werden, weil Änderungen nur beim Gewerbeamt erfolgen und nicht öffentlich zugänglich sind.

Es ist davon auszugehen, dass auch Banken diese zusätzliche Sicherheit ausnutzen werden und positive Kreditentscheidungen von der Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig machen.

Was ist im Forderungsmanagement zu beachten?

Mehr denn je ist im Debitorenbereich die Erfassung des korrekten Namens von Bedeutung. Was nutzt es, wenn ein Titel gegen „Pipi Langstrumpf GbR“ erwirkt wird, wenn dieser Name weder zu einer GbR noch zu einer eGbR gehört und die haftenden Gesellschafter unbekannt sind. Schon bei der Kundenanlage oder bei der Rechnungstellung ist Präzision gefragt, damit es hinten heraus keine bösen Überraschungen gibt. Spätestens bei der Beantragung des Mahnbescheides sollte der Name nochmals verifiziert werden. Ggf. empfiehlt sich eine Prüfung im öffentlich zugänglichen Gesellschaftsregister.

Da die rechtsfähige GbR künftig ausschließlich unmittelbare Trägerin ihres Vermögens ist, wird die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zukünftig nur mit einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel möglich sein, nicht mehr mit einem Titel gegen die Gesellschafter selbst (siehe dazu § 722 BGB-E). Soll auch in das Privatvermögen der gesamtschuldnerischen Gesellschafter vollstreckt werden, müssen diese beim Mahnbescheidsantrag als Gesamtschuldner mit in Anspruch genommen werden.

Tipp: Bei der Zwangsvollstreckung kann die Tatsache, dass eine Gesellschaft unter eGbR auftritt, ein Hinweis darauf sein, dass weitere Vermögenswerte vorhanden sind, z.B. in Form von Grundbesitz, Unternehmensbeteiligungen oder Markenrechten. Eine Tiefenprüfung ist hier auf jeden Fall empfehlenswert, um alle Optionen für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung auszuloten.